Hey Leute,
ich musste leider feststellen, dass die Firma die bei Lotto Niedersachsen die Einzugsverfahren für die Dauerspiele abwickelt leider nicht mit der Solarisbank kompatibel ist. Bedeutet also, dass diese Firma kein Geld von der Solaris einziehen kann.
Hier mal die Erklärung von Lotto Niedersachen:
Bankverbindungen der solaris Bank Gf können zum Bezahlen per SEPA Lastschrift auf unserer Seite nicht genutzt werden.
Unser Zahlungsdienstleister TeleCash kann Lastschriftzahlungen dieser Bank nicht verarbeiten.
Nutzen Sie bitte eines der anderen angebotenen Zahlungsmittel, bzw. wenn die Möglichkeit besteht, hinterlegen Sie eine andere IBAN in Ihrem Kundenkonto .
Ist das eher ein Problem von Seitens Solaris oder TeleCash und hat einer von euch vielleicht ein Workaround für dieses Problem?
Ist das überhaupt legal? Meines Wissens ist doch jeder, der SEPA-Lastschriften anbietet, verpflichtet, dann auch Lastschriften von allen SEPA-fähigen Bankverbindungen einzuziehen.
Das ist doch das gleiche Thema wie bei der immer mal wieder problematischen IBAN-Diskriminierung, wenn z. B. Unternehmen aus Deutschland nicht von spanischen IBANs einziehen wollen. Obwohl sie es müssten.
Beides verstößt meines Erachtens gegen die Kommissionsrichtlinie, mit der damals SEPA eingeführt wurde.
Es darf in der Theorie keine IBAN Diskriminierung geben, hilft in der Praxis allerdings nicht, wenn Anbieter nicht gewillt sind das Problem zu lösen. Ich kann nur jedem raten den entsprechenden Anbieter direkt darauf hinzuweisen. Die BIC SOBKDEB2 nimmt seit September 2019 am SEPA-Clearing teil. Es gibt wenige Ausreden, nach mehr als 2 Jahren, immer noch IBANs zu verweigern - vor allem, wenn man Zahlungsabwickler ist.
Ich habe TeleCash mal eine Mail geschrieben und mein Anliegen geschildert. Mal schauen was sie antworten und ob sie die Solaris BIC mit in ihr Verzeichnis aufnehmen
In Artikel 9 der Verordnung (EU) 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro heißt es:
(1) Ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
(2) Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
Bei Überweisungen und Lastschriften ist mithin auf beiden Seiten jedes erreichbare Zahlungskonto innerhalb der Union benutzbar, unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat es geführt wird. Dieses Gebot ist jedoch nicht sanktionsbewehrt, bei Zuwiderhandlung droht also kein Bußgeld.